Satzung der drj e.V.

I. Allgemeines

1 Name und Sitz

Der am 1. Januar 1958 gegründete Jugendbund heißt „deutsche reform-jugend", hat seinen Sitz in Frankfurt a.M. und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

2 Zweck

Die deutsche reform-jugend e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht z.B. durch die Planung und Durchführung von Seminaren, Sommerlagern und –fahrten. Die deutsche reform-jugend e.V. ist dabei im Sinne jugendpflegerischer und jugendfürsorgerischer Arbeit tätig und tritt insbesondere für die in § 3 dieser Satzung genannten „Wege und Ziele" ein.

Die deutsche reform-jugend e.V. ist als Verein selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3 Wege und Ziele

Die deutsche reform-jugend e.V. bekennt sich zu folgenden Leitgedanken:

EHRFURCHT VOR DEM LEBEN

  • Verantwortungsbewusster Umgang mit allem Lebendigen, Toleranz und Friedensliebe,
  • Gemeinschaft junger Menschen, die die Entwicklung der Persönlichkeit fördert,
  • Naturerfahrung auf Lager und Fahrt,
  • Geistige Auseinandersetzung in Seminar und Gesprächskreis,
  • Schöpferische Lebensgestaltung mit Musik und Tanz, Spiel, Sport und künstlerischem Schaffen,
  • Demokratische Ordnung als Grundlage menschlichen Zusammenlebens,
  • Begegnung und Verständigung mit Menschen anderer Völker,
  • Gesunde und naturgemäße Lebensführung mit vegetarischer Vollwertkost, ohne Alkohol und Nikotin.

Zur Verdeutlichung dieser Leitgedanken wird auf die „Erläuterungen" hingewiesen, die Bestandteil dieser Satzung sind.

4 Aufgaben

Diese Ziele will die deutsche reform-jugend e.V. erreichen durch eigenes beispielhaftes Verhalten nach innen und außen sowie durch Verwirklichung folgender Aufgaben:

  1. Bildung von Jugendgruppen und Ausbildung von Jugendgruppenleiter*innen, die die genannten Leitgedanken an junge Menschen vermitteln sollen.
  2. Aufklärung über alle Fragen der allgemeinen Lebensreform und Beratung in allen persönlichen und sonstigen Fragen der Lebensführung.
  3. Veranstaltung von nationalen und internationalen Jugendtreffen, Ferienlagern und Seminaren.
  4. Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, insbesondere solcher mit verwandter Zielsetzung.
  5. Herausgabe einer Jugendzeitschrift und Veröffentlichung von Nachrichten aus der lebensreformerischen Jugendarbeit. Zur Verdeutlichung dieser Aufgaben wird auf die „Erläuterungen" hingewiesen.

II. Mitgliedschaft

5 Voraussetzungen

Es können aufgenommen werden:

  1. als ordentliche Mitglieder alle jungen Menschen im Alter zwischen 10 und 25 Jahren, die sich durch ihre Unterschrift zu den unter genannten Leitgedanken und deren Erläuterung bekennen,
  2. als fördernde Mitglieder Einzelpersonen, Firmen, Körperschaften und alle Vereinigungen, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu fördern.

6 Aufnahmeverfahren

Die Beitrittserklärung ist schriftlich beim Bundesvorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Als ordentliches Mitglied aufgenommen gilt, wer Ausweis und Abzeichen erhalten hat. Wird die Aufnahme abgelehnt, kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Berufung beim Bundesvorstand einlegen, über die durch die Bundesversammlung endgültig entschieden wird.

7 Rechte und Pflichten des Mitglieds

Das Mitglied der deutschen reform-jugend e.V. wirkt mit an den Wegen, Zielen und Aufgaben des Bundes. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt bei Landesversammlungen und ab Vollendung des 14. Lebensjahres auch auf Bundesversammlungen. Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus zu entrichten. Gerät das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als neun Monate in Rückstand, so kann ihm die Ausübung seiner Rechte, insbesondere das Stimmrecht, bis zur vollständigen Tilgung versagt werden. Bleiben die Beiträge trotz wiederholter Mahnung 15 Monate seit Fälligkeit aus, so kann der Bundesvorstand das Mitglied satzungsgemäß ausschließen.

8 Ausscheiden

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten unter Beifügen des Ausweises und des Abzeichens an den Bundesvorstand zu senden. Der Ausschluss kann durch den Bundesvorstand beschlossen werden bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Bundesorgane oder bei vereinsschädigendem Verhalten. Er ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei dem Bundesvorstand Einspruch eingelegt werden, über den die Bundesversammlung endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte, ausgenommen das Anwesenheits- und Antragsrecht. Ausweis und Abzeichen sind unverzüglich nach Wirksamwerden des Ausschlusses zurückzugeben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres werden die ordentlichen Mitglieder fördernde Mitglieder. Gewählte Aktive auf Landes- und Bundesebene bleiben ordentliche Mitglieder.

III. Aufbau und Organisation

9 Organe

Die Organe des Bundes sind:

  • für jedes Land
    1. die Landesversammlung,
    2. der Landesvorstand;
  • für den Bund
    1. die Bundesversammlung,
    2. der Bundesvorstand,
    3. der Beirat.

10 Mitgliederversammlung

a) Jedes Land und der Bund bilden jeweils eine Jahresmitgliederversammlung. Sie nimmt den Rechenschafts- und Kassenbericht der Vorstandsmitglieder entgegen und stimmt über deren Entlastung und die weiteren Anträge ab. Die Versammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen und Angabe der Tagesordnung und ggf. weiteren Beschlussanträgen schriftlich einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Versammlung leitet die/der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Bundesorgans oder sein/ihre Stellvertreter*in. Bei einem unhierarchischen Bundesorgan übernimmt ein Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung. Auf Antrag kann auch ein ordentliches Mitglied für die Versammlungsleitung gewählt werden.

b) Die Amtszeit des von der Mitgliederversammlung zu wählenden Landes- oder Bundesvorstandes beträgt zwei Jahre Die Amtszeit des Beirates drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ein vorzeitiger Rücktritt muss dem jeweiligen Vorstand sowie dem Bundesvorstand schriftlich erklärt werden. Tritt ein*e Vorsitzende*r oder Geschäftsführende*r zurück, muss unverzüglich eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung einberufen werden. Unabhängig davon kann auch eine zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstands herbeiführen.

c) Ankündigung, Ablauf und Ergebnis der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten und von dem/der gewählten Protokollierenden sowie der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

d) Der Bundesvorstand kann binnen vier Wochen nach Eingang der Niederschrift über die Mitgliederversammlung eines Landes oder einer Gruppe die Wahl oder Abstimmung für unwirksam erklären, sofern sie fehlerhaft verlaufen ist, den Grundsätzen der 3 und 4 dieser Satzung oder bewährter Praxis und Richtlinie des Bundes widerspricht. Die Entscheidung des Bundesvorstandes kann durch die Bundesversammlung widerrufen werden.

e) Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Sie ist einzuberufen, wenn es der Bundesvorstand oder ein Viertel aller betreffenden ordentlichen Mitglieder beantragt. Auf Landesebene ist entsprechend zu verfahren. Eine außerordentliche Bundesversammlung kann ebenso durch die Hälfte der Mitglieder der Landesvorstände beantragt werden.

f) Für die Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, wird auf den Anhang 1 verwiesen.

11 Gruppe

Gruppe: Ordentliche Mitglieder in einem oder mehreren angrenzenden Stadt- und Landkreisen können sich zu einer Gruppe vereinen, die mindestens einmal im Monat zusammenkommt.

12 Land

a) Gruppen und Einzelmitglieder können sich zu regional begrenzten Ländern zusammenschließen.

b) Jedes Land hat einen Landesvorstand. Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss volljährig sein. Die anderen Mitglieder des Vorstandes müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.

c) Von der Landesversammlung wird durch Beschluss mit einfacher Mehrheit vor Durchführung einer Neuwahl entschieden, ob der Landesvorstand hierarchisch oder unhierarchisch organisiert sein soll. Für den Fall, dass die Landesversammlung beschließt, dass der Landesvorstand unhierarchisch werden soll, entscheidet die Landesversammlung durch einen weiteren Beschluss mit einfacher Mehrheit, aus wie vielen Personen der neue Landesvorstand bestehen soll.

  • Hierarchischer Landesvorstand: Der Landesvorstand wird gebildet aus der/dem Landesvorstandsvorsitzenden, die/der volljährig sein muss, der/dem stellvertretende Landesvorstandsvorsitzenden sowie einem oder mehreren Beisitzern.
  • Unhierarchischer Landesvorstand: Zur Koordination seiner Arbeit hat der Landesvorstand aus seiner Mitte eme Moderation zu bestimmen.

d) Die Beschäftigung mit Teamprozessen und Organisationsstrukturen ist Voraussetzung für die Vorstandsarbeit.

e) Die Niederschrift über die Landesversammlung ebenso wie jedes Landesprogramm ist dem Bundesvorstand baldmöglichst zuzusenden.

13 Bund

a) Die Bundesversammlung ist die oberste Instanz in allen Angelegenheiten des Bundes und seiner Gliederungen. Sie wird aus allen ordentlichen Mitgliedern gebildet. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere auch die Entlastung und Wahl des Bundesvorstandes, des Beirats, die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern und die Beschlussfassung über Anträge. Des Weiteren genehmigt die Bundesversammlung den Haushaltsplan, wenn einer erstellt wurde. Fördernde Mitglieder können als Gäste teilnehmen.

b) Der Bundesvorstand wirkt für die Aufgaben des Bundes aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Bundesversammlung. Er besteht aus der/dem Bundesvorstandsvorsitzenden, der/dem stellvertretenden Bundesvorstandsvorsitzenden und der/dem Bundesgeschäftsführenden die volljährig sein müssen, sowie Beisitzenden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen und der Redaktion der Bundeszeitschrift. Es darf keine Ämterhäufung innerhalb des Bundesvorstands geben.

c) Sitzungen des Bundesvorstandes werden von der/ dem Bundesvorstandsvorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung durch die/den stellvertretenden Bundesvorstandsvorsitzenden, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit gefasst und können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Sitzungsleitenden den Ausschlag. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig bei Stimmenabgabe von mindestens drei Mitgliedern. Er gibt sich seine Ordnung selbst.

d) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die/der Bundesvorstandsvorsitzende oder im Falle der Verhinderung der die stellvertretende Bundesvorstandsvorsitzende und die/der Bundesgeschäftsführende. Diese vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

e) Der Beirat hat die Aufgabe, den Bundesvorstand in allen wesentlichen Fragen zu beraten. Er kann jederzeit vom Bundesvorstand Auskunft über wichtige Vorgänge innerhalb des Bundes erhalten. Der Beirat wird aus mindestens drei Mitgliedern gebildet, die von der Bundesversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.

14 Satzungsänderungen

Die Satzung, die Wahlordnung und die Erläuterungen können nur durch die Bundesversammlung geändert werden, wenn mit der Tagesordnung die zu ändernden Punkte mit mindestens jeweils einem Formulierungsvorschlag bekannt gegeben wurden. Die Bundesversammlung kann über gefundene Kompromissvorschläge ebenfalls abstimmen. Satzungsänderungen bedürfen 2/3-Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen.

IV. Schlussbestimmungen

15 Auflösung

Der Bund kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Bundesversammlung aufgelöst werden, wenn eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Bundes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Bundes gemeinnützigen Institutionen zu, die es für jugendfördernde Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

16 Vereinsrecht

Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der 21 bis 79 des BGB.

17 Gerichtsstand

Für den Gerichtsstand ist der Wohnsitz der/des Bundesvorstandsvorsitzenden im Inland maßgebend.

Die Satzung wurde in dieser Form der Bundesversammlung am 30.5.1993 vorgelegt und von ihr angenommen.

Durch Beschlüsse auf späteren Bundesversammlungen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • 13 b), Satz 2 am 30.12.1993
  • 7, Satz 4 am 30.12.1996
  • 12, Satz 3 und 4 am 30.12.1997
  • 13 b), Satz 2 am 30.12.1997
  • 14, Satz 1 am 30.12.1997
  • 2 am 30.12.2002
  • 6, Satz 2 am 30.12.2002
  • 7, Abs. 2, Satz 2 am 30.12.2002
  • 10 a), Satz 6 am 30.12.2002
  • 10 e) am 30.12.2002
  • 15 am 30.12.2002
  • 16, Satz 2 (neu 15, Satz 2) am 30.12.2002
  • 11, Hinzufügen der Region (Punkt b) am 31.05.2004
  • 12, Ab Satz 3 neu am 31.05.2004
  • 13 b), „fördernden" gestrichen am 31.03.2004
  • 6, 7, 8, 9, 10 b, c, d, e, 11, 12, 13, SI 7, Änderung der Begriffe „Bundesftihrung", „Landesführung" und „Gruppenführung" in „Bundesvorstand", „Landesvorstand" und „Gruppenvorstand". Außerdem Änderung der dazugehörigen Titelbezeichnungen, wie z.B. „Bundesftihrer" in Bundesvorstandsvorsitzende". Dementsprechend wurde auch 23 und im Anhang 1 geändert. Änderungen beschlossen am 30.12.2005
  • 11, 23, Änderung des Begriffes „Gruppenvorstandsvorsitzender" in „Gruppenleiter", 13. April 2006
  • 12, Einführung unhierarchischer Landesvorstände probeweise für zwei Jahre, am 30.12.2009.
  • 12, Änderung aber Beibehaltung des Absatzes zu unhierarchischen Landesvorständen am 29.12.2011.
  • 2, S, Ü, >10, >12, >11, >13, >15, geändert am 29.12.2015
  • Am 25.04.2021: Umformulierungen wegen Gendern und Entfernung der Gruppen 10a-f, 12, 13c, 17b,c,d,e
  • SIC)b Die Amtszeit des Beirates drei Jahre.
  • S12b,c Kasse entfernt
  • S13 e) Der Beirat hat die Aufgabe, den Bundesvorstand in allen wesentlichen Fragen zu beraten. Er kann jederzeit vom Bundesvorstand Auskunft über wichtige Vorgänge innerhalb des Bundes erhalten. Der Beirat wird aus mindestens drei Mitgliedern gebildet, die von der Bundesversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.

*) Alle Formulierungen unserer Satzung, die nicht geschlechtsneutral gehalten sind, beziehen sich auf alle Geschlechter.